Satzung der

Sathya Sai Vereinigung e. V.

 

Präambel

 

Grundlage aller Aktivitäten der Sathya Sai Vereinigung ist das überkonfessionelle philosophische Gedankengut nach der Lehre Sathya Sai Babas aus Prasanthi Nilayam in Indien (1926 bis 2011). Diese betont gemäß der indischen Tradition der „Ewigen Ordnung“ (sanatana dharma) die geistige Einheit von Gott und Mensch und hat die Ausrichtung des Menschen auf die in allen großen Religionen verankerten menschlichen Werte „Wahrheit“, „Rechtschaffenheit“, „Friede“, „Liebe“ und „Gewaltlosigkeit“ zum Ziel.

 

Diese Werte bewirken eine toleranz-, friedens- und ordnungsbejahende innere Einstellung des Menschen und fördern die gegenseitige Achtung aller Religionen und Kulturen untereinander.

 

Wesentlicher Teil der Lehre ist ihre praktische Umsetzung durch selbstlosen Dienst am Mitmenschen und Wohltätigkeit in der Gesellschaft, wie sie Sathya Sai Baba in seinem Leben beispielhaft vorgelebt hat – etwa durch die kostenlose Bereitstellung von medizinischer Versorgung in medizinischen Camps bis hin zur Errichtung von Spezialkrankenhäusern, durch Errichtung und Unterstützung von Bildungseinrichtungen vom Kindergarten bis zur Universität und durch umfangreiche Trinkwasserprojekte und Armenspeisungen.

 

Die Vereinigung bekennt sich zu den Zielen und Grundsätzen der „Sathya Sai Internationalen Organisation“ und deren Richtlinien.

 

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Sathya Sai Vereinigung e. V.“ und hat seinen Sitz in 63128 Dietzenbach.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2
Zweck und Ziel

1. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er widmet sich der Pflege und Vermittlung des überkonfessionenellen philosophischen Gedankengutes nach der Lehre Sathya Sai Babas.

2.   Eine Gewinnerzielungsabsicht ist ausgeschlossen.

3.   Der Verein verwirklicht diesen Zweck unter anderem durch

  1. die Förderung des selbstlosen Dienstes am Mitmenschen, beispielsweise durch Unterstützung alter und bedürftiger Menschen sowie Menschen in Not,
  2. die Förderung des Schutzes von Natur und Umwelt,
  3. die Förderung der Bildung in Bezug auf die fünf menschlichen Werte (Wahrheit, Rechtschaffenheit, Friede, Liebe, Gewaltlosigkeit) unter anderem in Familie, Beruf und Gesellschaft,
  4. die Förderung der Völkerverständigung über die Grenzen von Kulturen und Religionen hinweg,
  5. persönlichen Einsatz oder auch mit Geldmitteln im sozialen und karitativen Dienst im In- und Ausland,
  6. die Unterstützung und Durchführung von Seminaren und anderen Veranstaltun-gen,
  7. die Veröffentlichung von Literatur und audiovisuelle Medien über Leben, Lehre und Werk Sathya Sai Babas sowie diesbezügliche Sekundärliteratur,
  8. die Unterstützung von Aktivitäten der Zentren und Ortsgruppen der Sathya Sai Internationalen Organisation, die offen sind für alle Menschen, die sich der Umsetzung der Lehre Sathya Sai Babas widmen wollen.

 

§ 3
Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des geltenden Steuerrechts.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Arbeit in dem Verein und seinen Gremien erfolgt ehrenamtlich. Ausnahmen hiervon beschließt die Mitgliederversammlung.

   

§ 4

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Ziele des Vereins tatkräftig unterstützen will.
  2. Juristische Personen können korporativ ordentliche Mitglieder werden.
  3. Der Vereinsbeitritt erfolgt durch einen Antrag in Schriftform. Über die Aufnahme ent-scheidet der Vorstand. Der Beitritt ist wirksam mit Zugang der Aufnahmebestätigung durch den Vorstand.
  4. Die Mitgliedschaft dauert mindestens ein Jahr. Sie endet mit Tod, durch Austritt oder Ausschluss. Die Mitglieder sind berechtigt, ihren Austritt in Schriftform zu erklären. Ansonsten verlängert sich die Mitgliedschaft stillschweigend jährlich.
  5. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln oder sich vereinsschädigend verhalten, nach Anhörung auszuschlie-ßen. Das Procedere ist in § 5 näher beschrieben.
  6. Juristische Personen können Fördermitglieder werden. Ein Fördermitglied unterstützt den Vereinszweck.
  7. Ehrenmitglied kann werden, wer sich für den Verein in herausragender Weise eingesetzt hat und dem von der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft angetragen wird.
  8. Förder- und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen beratend teil-zunehmen, haben aber kein Stimmrecht und können nicht in den Vorstand gewählt werden.

 

§ 5
Ausschluss aus dem Verein

1. Verstößt ein Mitglied grob gegen den Vereinszweck, kann es aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein grober Verstoß, der zum Ausschluss berechtigt, liegt insbeson-dere vor, wenn ein Mitglied

a.    durch sein Verhalten gegen die Zielsetzungen des Vereins verstößt,

b.    durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder gefährdet.

2. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe Einspruch einlegen, über welchen die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

§ 6
Mitgliederbeiträge und Finanzierung

Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben. Der Verein finanziert sich aus Spenden und erbringt Eigenleistungen. Einnahmen aus dem Verkauf von Medien (zum Beispiel Bücher, Filme und Audiodateien) werden ausschließlich für den Vereinszweck verwendet.

 

§ 7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

 

§ 8
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe einer Tagesordnung in Schriftform einberufen. Eine Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung ist möglich, wenn dies ein Mitglied beantragt und die Mitgliederversammlung diesem Antrag zustimmt. Eine Mitgliederversammlung muss ferner einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Vereins unter Angabe der Tagesordnung die Einberufung verlangt oder wenn der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung für zwingend notwendig hält.
  3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  4. Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
    1. Entgegennahme des Tätigkeits- und Geschäftsberichts
    2. Entlastung des Vorstands
    3. Wahl des Vorstands
    4. Beschlüsse über Satzungsänderungen
    5. Beschlüsse zum Arbeitsprogramm
    6. Beschluss über die Auflösung des Vereins
  5. Die Beschlüsse und der Verlauf der Mitgliederversammlung werden schriftlich niedergelegt Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschrei-ben.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder vom Stellvertreter geleitet. Im Falle der Verhinderung der beiden Vorsitzenden leitet der Kassenführer die Sitzung. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgege-benen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgege-benen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von einem anwesenden Mitglied kann schriftlich und geheim abgestimmt werden, wenn die Mitgliederversammlung dem Ersuchen mehrheitlich zustimmt.
  9. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  10. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  11. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung von drei Vierteln aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  12. Enthaltungen werden bei offener Abstimmung ausdrücklich abgefragt, bei schriftlicher Abstimmung gelten nur unveränderte oder ausdrücklich als Stimmenthaltung gekenn-zeichnete Stimmzettel als Enthaltung. Diese Stimmen werden bei der Feststellung der Mehrheit mitgezählt. Ungültige Stimmen gelten dagegen als nicht abgegeben.
  13. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift auf-zunehmen.
  14. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

§ 9
Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

     (1) dem Vorsitzenden

     (2) dem stellvertretenden Vorsitzenden

     (3) dem Kassenführer

     (4) drei geborenen Vorstandsmitgliedern, nämlich

          a. dem Leiter des Verlages

          b. dem Vertreter der „Sathya Sai Internationalen Organisation Deutschland“

          c. dem Vertreter des „ESSE-Campus Deutschland“

     (5) Beisitzern, die jeweils vom Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren ernannt werden.

 

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

     (1) der Vorsitzende

     (2) der stellvertretende Vorsitzende

Jedes der beiden vorgenannten Vorstandsmitglieder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende in Absprache mit dem ersten Vorsitzenden, oder wenn dieser verhindert, ist tätig werden.

3. Der Vorstand (1) bis (3) wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.

4. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Beschluss den Vorstand oder ein Vorstandsmitglied abberufen.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus, so hat der Vorstand das Recht, sich durch Zuwahl aus den Reihen der Mitglieder zu ergänzen. Das so berufene Vorstandsmitglied amtiert bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

6. Der Vorstand (im Sinne des § 26 BGB) führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich – jeder einzeln vertretungsberechtigt. Hierbei soll der Stellvertreter nur handeln, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Arbeitsbericht und die Jahres-abschlussrechnung vor.

7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann für spezielle Aufgaben Beisitzer (5) ernennen und Arbeits-gruppen bilden und ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.

9. Kündigt ein Vorstandsmitglied seine Vereinsmitgliedschaft, so endet mit dem Zugang der Kündigungserklärung automatisch auch seine Funktion als Vorstandsmitglied.

 

§ 10
Beirat

  1. Der Beirat besteht aus höchstens acht Mitgliedern, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen.
  2. Die Mitgliederversammlung beruft den Beirat für die Dauer von zwei Jahren, die Zuwahl für ein ausscheidendes Mitglied erfolgt durch den Vorstand.
  3. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in seiner Arbeit zu beraten und zu unter-stützen.
  4. Der Beirat soll auf Einladung des Vorstands gemeinsam mit diesem mindestens einmal jährlich tagen. Vorschläge und Anregungen des Beirats erfolgen gegenüber dem Vor-stand.
  5. Die Mitgliedschaft im Beirat ist ehrenamtlich.

 

§ 11
Geschäftsjahr und Rechnungswesen

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Buchhaltung, das Rechnungswesen des Vereins, ist für jedes Geschäftsjahr durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestellende unabhängige Kassenprüfer sachlich und rechnerisch zu prüfen. Ihnen ist Einsicht in alle Rechnungsunterlagen zu gewähren. Der Bericht ist dann der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.
  3. Der Verein kann seine Erträge ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, wenn und solange dies erforderlich ist, um seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.

 

§ 12
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

  1. Eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der stimm-berechtigten Mitglieder auf einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung.
  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  3. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
  4. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagungsordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
  5. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu erfolgen.
  6. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmit-glieder beschlussfähig.
  7. Über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins darf nur beschlossen werden, wenn darauf in der Einladung hingewiesen worden ist.
  8. Änderungen der Satzung, die die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins durch die Finanzbehörde berühren können, sind mit dem für den Verein zuständigen Finanzamt abzustimmen. Beschlüsse über derartige Satzungsänderungen werden erst mit Zustimmung des Finanzamtes wirksam.
  9. Zu Änderungen der Satzung, die durch eine Auflage des Finanzamtes oder des Register-gerichtes erforderlich sein sollten, ist der Vorstand ermächtigt.
  10. Mit Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung einen Liquidator.
  11. Sollte der Verein aufgelöst werden, so fällt das Vereinsvermögen an die SaiCare Stiftung, anerkannt vom Regierungspräsidium Freiburg am 04. April 2011 (AZ.: 14-2214.8). Diese übernimmt auch die Copyrights. Sollte die SaiCare Stiftung zu der Zeit ebenfalls aufgelöst worden sein, benennt die Mitgliederversammlung eine gemein-nützige Organisation oder Einrichtung (juristische Person), die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne der Lehre Sathya Sai Babas zu verwenden hat. Eventuelle Copyrights gehen in diesem Fall an deren ursprüngliche Inhaber zurück.

 

§ 13
Datenschutz/Persönlichkeitsrecht

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bun-desdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sach-liche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins verarbeitet.

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

     a. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

     b. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

     c. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

     d. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

     e. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

     f. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem der jeweiligen Aufgabenerfüllung dienenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugäng-lich zu machen oder sonst wie zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Aus-scheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten (DSB) gem. Art. 38 DS-GVO und benennt einen Stellvertreter. Der DSB und sein Stellvertreter sind dem Vorstand unmittelbar unterstellt und berichtet ausschließlich diesem.

5. Der DSB/Stellvertreter hat in der Erfüllung seiner Aufgaben ein ungehindertes Kontroll- und Zugriffsrecht im gesamten Verein. Insoweit ist der DSB befugt, sämtliche Unterlagen, die den Datenschutz betreffen, einzusehen. Er ist berechtigt an allen Sitzun-gen teilzunehmen.

6. Der Verein erhebt, speichert, verarbeitet und übermittelt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässi-gen Zwecke und Aufgaben und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutz-gesetzes (BDSG), beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:

     a. Name und Anschrift

     b. Telefonnummern (Festnetz und Funk)

     c. E-Mail-Adresse

     d. Bankverbindung

     e. Geburtsdatum

     f. Funktion(en) im Verein

7. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorge-nannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

 

§ 14
Unwirksamkeit von Teilen der Satzung

Bei Unwirksamkeit von Teilen der in der Satzung enthaltenen Bestimmungen und Regelungen bleibt der übrige Teil der Satzung voll wirksam.

 

§15
Inkrafttreten

Vorstehende Satzung ist am 20. Oktober 2018 durch die Mitgliederversammlung beschlossen worden. Sie löst die Satzung vom 12. November 1994 ab und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister beim Registergericht in Offenbach in Kraft.